Stand: 18.04.2024
Mahlzeiten
Vesper 4,00 € pro Person und Mahlzeit
zusätzliches Mittag-/Abendessen 8,00 € pro Person und Mahlzeit
Nutzung Landesmusikakademie als Tagesgast
für Mitglieder von in der LMA probenden Gruppen: 6,50 € pro Person und Tag (ohne Übernachtung)
Für nicht-musikalische Tagungen, Konferenzen und Seminare
Nutzung großer Probenräume
Bitte beachten Sie, dass bestimmte Mindestteilnehmerzahlen erreicht sein müssen, damit wir den Kammermusiksaal bzw.
den Bläsersaal (0.1) ohne Aufschlag für Sie reservieren können.
Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wenn Sie unsere großen Probenräume nur stundenweise oder bei kurzfristiger
Verfügbarkeit nutzen möchten. Wir unterbreiten Ihnen dann ein konkretes Angebot. Sollten Sie an einer Tonaufnahme
interessiert sein, erstellen wir Ihnen ebenfalls ein separates Angebot.
Preisänderungen
Sollten in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Durchführungstermin der Veranstaltung Preisänderungen eintreten, so gelten die neuen Tarife, wenn diese dem Vertragspartner mindestens 12 Wochen vor der Belegung schriftlich mitgeteilt werden.
Fahrtkostenfonds
Der Sächsische Musikrat stellt Fahrtkosten für sächsische Ensembles des instrumentalen und vokalen Laienmusizierens zur Verfügung. Erstattet werden Fahrtkosten u.a. auch für Fahrten zu Probenaufenthalten in der Landesmusikakademie bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 Euro. Hier finden sie alle Informationen.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Die Landesmusikakademie Sachsen (Träger: Sächsischer Musikrat e.V.) und der im Vertrag genannte Vertragspartner führen die im Vertrag bezeichnete Veranstaltung gemeinsam durch.
2. Die im Vertrag bezeichnete Veranstaltung dient der Fortbildung und Pflege des instrumentalen oder vokalen Musizierens, der Weiterbildung von Musiklehrern und Ensembleleitern, der Durchführung von Arbeitstagungen und Begegnungen im Bereich der Musik, der Durchführung von Kursen für musikalisches Zusammenspiel, vokale und musikalische Ensemblearbeit, der Pflege musikalischen Brauchtums, der Durchführung internationaler Begegnungen von Musikgruppen oder den allgemeinen Zielen der Landesmusikakademie Sachsen (LMA).
§ 2 Vertragsdauer
Der Belegungsvertrag gilt nur für den vertraglich formulierten Zeitraum und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 3 Leistungen
1. Der Vertragspartner stellt Kurs- bzw. Fortbildungsleiter/-in sowie Teilnehmer/-innen für die durchzuführende Veranstaltung und ggf. eigene Dozent(inn)en.
2. Die LMA stellt Seminar bzw. Übungsräume für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung. Ansprüche auf bestimmte Räume bestehen nur dann, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurden.
3. Die LMA vermittelt den Kontakt zur benachbarten Europa-Jugendherberge, welche die Unterbringung und Verpflegung der Akademiegäste gewährleistet. Diese erfolgt in Ein- bis Sechsbettzimmern.
4. Leistungen und Preise werden nach dem jeweils gültigen Tarif abgerechnet. Die dem jeweiligen Vertrag beigefügte Tarifübersicht ist gegenseitig verbindlicher Bestandteil des Vertrages. Sollten in der Zeit zwischen dem Vertragsabschluss und dem Durchführungstermin der Veranstaltung Preisänderungen eintreten, so gelten die neuen Tarife, wenn diese dem Vertragspartner mindestens 12 Wochen vor der Belegung schriftlich mitgeteilt werden.
§ 4 Stornierung
Es gelten die Stornierungsregelungen der Jugendherberge: Dort vereinbarte Leistungen können bis 8 Wochen vor Anreise vollständig storniert werden. Danach können maximal 10% der vereinbarten Leistungen noch kostenfrei storniert werden.
§ 5 Durchführung des Vertrags
Der Vertragspartner meldet Kursbeginn, Kursende und Teilnehmerzahl bei Vertragsabschluss an. Er teilt die gewünschte technische und instrumentale Ausstattung mit, die nur soweit zur Verfügung gestellt wird, wie sie sich im Bestand der LMA befindet. Falls Minderjährige teilnehmen, stellt der Vertragspartner erwachsene und befähigte Begleitpersonen, denen die Aufsichtspflicht obliegt.
§ 6 Haftung
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm während der Vertragsdauer überlassenen Räume, Flächen und das Inventar im selben Zustand wie übernommen zurück zu geben. Er haftet für sämtliche Schäden, an den ihm zum Gebrauch überlassenen Räumen, Flächen und dem Inventar.
2. Der Vertragspartner haftet auch für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht von ihm selbst oder von seinen Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Schülern, Vereinsmitgliedern usw. verursacht werden.
3. Der Vertragspartner verzichtet gegenüber der LMA auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der im Vertrag bezeichneten Veranstaltung entstehen. Dies gilt nicht
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der LMA beruhen – und
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der LMA – beruhen.
§ 7 Verhalten der Teilnehmer/innen in der LMA
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Teilnehmer/-innen und Dozent/-innen zu sorgfältigem Umgang mit dem Gebäude und dem Inventar der LMA anzuhalten. Für den Fall einer Beschädigung oder außergewöhnlichen Verunreinigung durch Teilnehmer/innen und/oder Dozent(inn)en des Vertragspartners vereinbaren die Parteien, dass der Vertragspartner sich das Verhalten oder Verschulden der von ihm gestellten Personenkreise verschuldensunabhängig zurechnen zu lassen hat und auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen ist. Der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung wird ausdrücklich empfohlen.
2. Die Hausordnung der LMA, insbesondere die Bestimmung zur Feuersicherheit gilt für den Vertragspartner, seine Teilnehmer/-innen und Dozent/-innen verbindlich. Im gesamten Haus ist das Rauchverbot einzuhalten (Rauchmelder).
§ 8 Künstlersozialversicherungsbeiträge
Dem Vertragspartner ist seine Verpflichtung zur etwaigen Zahlung von Künstlersozialversicherungsbeiträgen bekannt. Er verpflichtet sich zu deren Erfüllung, wickelt Anmeldung und Abrechnung mit der Künstlersozialversicherung bzw. den betroffenen Institutionen selbständig ab und stellt die LMA insoweit in voller Höhe frei.
§ 9 Urheberrecht
Dem Vertragspartner ist seine Verpflichtung zur etwaigen Zahlung von Gebühren aus dem Urheberrecht bekannt. Er verpflichtet sich zu deren Erfüllung, wickelt Anmeldung und Abrechnung mit der GEMA selbständig ab und stellt die LMA insoweit in voller Höhe frei. Soweit neue Urheberwerke geschaffen werden, gilt § 8 Urheberrechtsgesetz, soweit nichts anderes vorher schriftlich vereinbart ist.
§ 10 Datenschutz
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Soweit personenbezogene Daten erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter ist nicht möglich.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Verträge mit der LMA bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden. Dieses Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
3. Gerichtsstand ist Dresden.